Berufsausbildung nach SGB VIII und SGB XII

Rechtsgrundlage
SGB VIII und SGB XII
Zielgruppe
mehrfach beeinträchtige junge Menschen, die aufgrund ihrer persönlichen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten Hilfen zur Erziehung benötigen oder die aufgrund ihrer seelischen Behinderungen eine besondere Förderung brauchen
Dauer/Laufzeit
je nach Ausbildungsberuf beträgt die Dauer der Ausbildung 2 bis 3,5 Jahre

Kurzbeschreibung:

Zielgruppe

Zu einem Berufsabschluss werden mehrfach beeinträchtigte junge Menschen hingeführt, die

  • aufgrund ihrer persönlichen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten Hilfen zur Erziehung benötigen (SGB VIII) oder die
  • aufgrund ihrer seelischen Behinderungen eine besondere Förderung brauchen (Eingliederungshilfe nach SGB XII oder SGB VIII)

Praktische Berufsausbildung

Die Berufsausbildung ist in den folgenden Berufen möglich und erfolgt in den CJD eigenen Werkstätten und Betrieben:

Kaufmann/Kauffrau für BüromanagementFachpraktiker/in für Metallbau (1)
Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel
Anlagen- und Maschinenführer/in (2)
Verkäufer/in
Tischler/in (2)
Fachpraktiker/in im Verkauf (1)
Fachpraktiker/in für Holzbearbeitung (1)
Maler und Lackierer/in (2)
Landwirt/in
Bauten- und Objektbeschichterin (2)
Helfer/in in der Landwirtschaft (2)
Metallbauer/in Fachrichtung Konstruktionstechnik
Tierwirt/in Rinderhaltung

(1) = behindertengerechte Ausbildungsgänge nach BBiG § 66 / § 42 HWO
(2) = Voll- und behindertengerechte Ausbildung möglich

Im Rahmen ihrer Berufsausbildung absolvieren die Auszubildenden Lehrgänge in anderen überbetrieblichen Bildungseinrichtungen. Zusätzlich machen sie Betriebspraktika in Fremdbetrieben zur Verbesserung ihrer Vermittlungschancen.

Wohnen

Die Auszubildenden leben dezentral in differenzierten Wohnformen, die ihrem individuellen Entwicklungsstand angemessen sind. So gibt es Wohnformen unterschiedlicher Größe, Wohngemeinschaften und Einzelwohnungen im Rahmen der Verselbstständigung.

Berufsausbildung nach SGB VIII und SGB XII Ausbildungsgänge Hilfen zur Erziehung BBiG § 66 / § 42 HWO